Customize Consent Preferences

We use cookies to help you navigate efficiently and perform certain functions. You will find detailed information about all cookies under each consent category below.

The cookies that are categorized as "Necessary" are stored on your browser as they are essential for enabling the basic functionalities of the site. ... 

Always Active

Necessary cookies are required to enable the basic features of this site, such as providing secure log-in or adjusting your consent preferences. These cookies do not store any personally identifiable data.

No cookies to display.

Functional cookies help perform certain functionalities like sharing the content of the website on social media platforms, collecting feedback, and other third-party features.

No cookies to display.

Analytical cookies are used to understand how visitors interact with the website. These cookies help provide information on metrics such as the number of visitors, bounce rate, traffic source, etc.

No cookies to display.

Performance cookies are used to understand and analyze the key performance indexes of the website which helps in delivering a better user experience for the visitors.

No cookies to display.

Advertisement cookies are used to provide visitors with customized advertisements based on the pages you visited previously and to analyze the effectiveness of the ad campaigns.

No cookies to display.

Zum Inhalt springen

Amtsgericht Kassel: „Bijî Serok Apo“nicht grundsätzlich verboten

Das Amtsgericht Kassel hat heute einen Angeklagten freigesprochen, dem vorgeworfen wurde, auf einer Demonstration „Bijî Serok Apo“ (deutsch: Es lebe Apo) gerufen zu haben. Die Demonstration fand am 15. Februar dieses Jahres anlässlich des 20. Jahrestags der Verschleppung des kurdischen Vordenkers Abdullah Öcalan unter dem Titel „Öcalan lebt – aber wie?“ in Kassel statt. Der Protest klagte die Haftbedingungen des PKK-Mitbegründers und die Hintergründe seiner völkerrechtswidrigen Entführung aus der griechischen Botschaft im kenianischen Nairobi auf die türkische Gefängnisinsel Imrali im Marmarameer an. Auch der damals noch stattfindende Hungerstreik zur Durchbrechung der Isolationshaft Öcalans war thematisch Teil der Demonstration.

Die friedlich verlaufende Demonstration mit knapp 700 Teilnehmer*innen war damals von der Polizei mit der Begründung der Skandierung verbotener Parolen videographisch festgehalten worden. Die Staatsanwaltschaft warf anhand einer kurzen Videosequenz aus diesen Aufnahmen dem Angeklagten vor, „Bijî Serok Apo“ gerufen zu haben. In der Urteilsbegründung verwies das Gericht allerdings darauf, dass das Rufen dieser Parole nicht grundsätzlich verboten ist. In Anbetracht davon, dass sich die Demonstration thematisch um die Lebens- und Haftbedingungen Abdullah Öcalans drehte, sah das Gericht die Äußerung „Bijî Serok Apo“ als zulässig und von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Angeklagte wurde freigesprochen, die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Staatskasse.

Landgericht Berlin: „Apo“ nicht strafbar

Auch die Staatsschutzkammer des Landgerichts Berlin hat in diesem Jahr entschieden, dass der Ausruf „Bijî Serok Apo“ nicht strafbar ist. Ein ähnlicher Prozess vor dem Amtsgericht in Braunschweig hatte gar nicht erst stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft war damals eingeknickt und hatte kurz vor der Verhandlung Anfang Juni den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zurückgenommen.