Vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hat am Montag der Prozess gegen den kurdischen Politiker Abdullah Ö. begonnen. Die Bundesanwaltschaft wirft dem 58-Jährigen die Mitgliedschaft in einer „terroristischen“ Vereinigung im Ausland vor – gemeint ist die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Grundlage für die Anklage ist der sogenannte Terrorparagraf 129b.
Von 2019 bis zu seiner Festnahme 2021 soll Abdullah Ö. laut Anklage mehrere „Gebietseinheiten“ der PKK geleitet haben, unter anderem in Hessen, im Saarland und in Baden-Württemberg. Dabei sei er verantwortlich gewesen für die Koordination organisatorischer, personeller und propagandistischer Angelegenheiten, habe Anweisungen erteilt und sich über die Situation und Entwicklung der jeweiligen Sektoren berichten lassen. Darüber hinaus soll er Spendensammlungen für die politische Arbeit durchgeführt haben.
Abdullah Ö. war im Mai vergangenen Jahres festgenommen worden und sitzt seitdem in Untersuchungshaft. Am ersten Verhandlungstag äußerte er sich nur kurz zu den Vorwürfen und erklärte, dass der „Kampf seines Volkes kein Terrorismus“ sei. Seine Verteidigung kündigte nach der Verlesung der Anklageschrift für den nächsten Verhandlungstag am Mittwoch eine Einlassung von Ö. zu seinen persönlichen Verhältnissen an. Nach Ostern will er Stellung zu den Vorwürfen beziehen. Ein zu Prozessbeginn von seinem Rechtsbeistand eingereichter Antrag, das Verfahren aus formalrechtlichen Gründen einzustellen, wurde vom Gericht zunächst nur entgegengenommen.
„Terrorparagrafen” 129, 129a, 129b
Der Paragraf 129b StGB wurde 2002 nach den Anschlägen vom 11. September 2001 geschaffen und kriminalisiert eine Vielzahl politischer Organisationen als „terroristische Vereinigung im Ausland”. Überwiegend handelt es sich um Bewegungen, die nationale Befreiungskämpfe führen. Unter ihnen ist nach wie vor auch die PKK. Der „Terrorparagraf”, so wie er in antifaschistischen und linken Kreisen genannt wird, entpuppt sich immer wieder als reines Ermittlungs- und politisches Einschüchterungsinstrument der deutschen Justiz.
Mit dem Paragrafen 129b wurde der bis dato existierende, 1976 im Zuge der Aufstandsbekämpfung in der Bundesrepublik eingeführte Straftatbestand nach Paragraf 129a („Bildung einer terroristischen Vereinigung”) erweitert, um im Ausland agierende Organisationen auch auf deutschem Staatsgebiet strafrechtlich verfolgen zu können. Schon mit Hilfe des 1871 geschaffenen Paragrafen 129 („Bildung einer kriminellen Vereinigung”) im damaligen deutschen Reichsstrafgesetzbuch wurden insbesondere Linke und Sozialisten kriminalisiert.
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