Der alevitische Kurde Huseyîn A. (türk. Hüseyin) verlor bei faschistischen türkischen Pogromen gegen Alevitinnen und Kurdinnen fünf Familienmitglieder, verbrachte über 20 Jahre in türkischer Haft unter Folter und wird weiterhin in Deutschland im Namen Erdogans verfolgt und verurteilt, wegen Anmeldungen von Demonstrationen und Spendenkampagnen.
Der politisch aktive Huseyîn A. (60) wurde vom OLG Koblenz zu zwei Jahren und drei Monaten Haft verurteilt. Grundlage der Anklage sind auch in diesem Verfahren – wie in hunderten anderen Verfahren gegen politisch aktive Kurdinnen in Deutschland – die intensive Telekommunikationsüberwachung und Observationen durch den Verfassungsschutz und „Erkenntnisse“ des BKA. Huseyîn A. war für das Organisieren von Demonstrationen, Veranstaltungen, Spendenkampagnen, den Verkauf von Eintrittskarten sowie das Verbreiten von Publikationen der kurdischen Freiheitsbewegung verantwortlich. Eine individuelle Straftat in Deutschland wird ihm nicht zur Last gelegt. Dennoch reichen diese legalen, transparenten und von deutschen Behörden genehmigten Aktivitäten aus, um politisch aktive Kurdinnen in Deutschland wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen „terroristischen“ Vereinigung nach §§129a/b StGB zu verurteilen.
Verfolgt in der Türkei – verfolgt in Deutschland
Huseyîn A. überlebte brutale Angriffe der faschistischen „Grauen Wölfe“. Ende der 70er Jahre stürmten die türkischen Faschisten mit dem Ruf „Tod den Aleviten“ das Haus seines Onkels und töteten diesen und vier weitere Familienmitglieder. Huseyîn A. verlor bei dem faschistischen Angriff eine Hand.
Auch Erfahrungen mit der türkischen Justiz hat Huseyîn A. bereits gemacht. So wurde er wegen seines politischen Engagements im türkisch besetzten Nordkurdistan ursprünglich zum Tode verurteilt. Seine Todesstrafe wurde dann in eine Haftstrafe von 20 Jahren und 7 Monaten umgewandelt. Hiervon musste er zwei Jahre bei täglicher Folter – deren Zeitpunkt er selbst hat bestimmen müssen – in einer Dunkelzelle im türkischen Knast in Maraş absitzen.
Nach seiner Haftentlassung im Februar 2001 ist er wegen erneut drohender Festnahme zu seinen in Deutschland lebenden Geschwistern geflohen. Doch 2008 wurde er wegen seines politischen Engagements auch in Deutschland verhaftet. Die Anklage bezichtigte ihn, sich als angeblicher Sektorleiter der PKK – damals noch als „kriminelle“ Vereinigung eingestuft – betätigt zu haben (§ 129 StGB). Ein Jahr später wurde er vom Staatsschutzsenat des OLG Düsseldorf zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt, die er bis zum letzten Tag hat verbüßen müssen. Der „Freilassung“ im April 2012 folgte eine dreijährige Führungsaufsicht.
SWR übernimmt die Sprache der türkischen Assimilationspolitik gegen Kurdinnen Obwohl der SWR in seiner Berichterstattung über Huseyîn A’s Prozess die kurdische Freiheitsbewegung erwähnt – wenn auch nur sehr oberflächlich – wird Huseyîn A. in der Berichterstattung als Türke bezeichnet. Der SWR übernimmt somit die Sprache der jahrzehntealten türkischen Assimilations- und Vernichtungspolitik gegen Kurdinnen, welche die Existenz von Kurd*innen leugnet.
PKK: von Anfang an eine Partei in einem innerstaatlichen Konflikt, eine Befreiungsbewegung gegen ein rassistisches und faschistoides Regime in der Türkei
Trotz des Urteils des obersten belgischen Gerichtshofs in Brüssel, wonach die PKK explizit nicht als terroristische Organisation zu werten ist, wird die Kriminalisierung der PKK und damit der gesamten kurdischen Freiheitsbewegung in Deutschland weiterhin eifrig fortgeführt. Erst im Februar 2019 hat Bundesinnenminister Seehofer (CSU) den kurdischen Mezopotamien-Verlag und die MIR Multimedia zu Teilorganisationen erklärt. Warum die Bundesregierung auf die Kriminalisierung der kurdischen Freiheitsbewegung beharrt, ist ganz klar mit wirtschaftlichen und geostrategischen Interessen mit dem NATO-Partner Türkei zu begründen.
Weiterhin werden politisch aktive Kurdinnen in Deutschland wegen legaler Tätigkeiten wie Anmeldungen von Demonstrationen und Spendenkampagnen strafrechtlich verfolgt und zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt; ganz im Sinne Erdogans werden sie auch hier – mit dem §§129a/b StGB – zu Terroristinnen erklärt, um ihnen jegliche faire Gerichtsverhandlung zu verwehren.
Der Rechtshilfefonds AZADÎ erklärte: „In den 129b- Verfahren geht es weder um Gerechtigkeit noch um die Unabhängigkeit richterlicher Entscheidungen, sondern um außen- und wirtschaftspolitische Interessen, denen sich die Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte zu unterwerfen haben. Schließlich basiert auch dieser Prozess auf der Ermächtigung des Bundesjustizministeriums zur strafrechtlichen Verfolgung politischer Aktivist*innen der Arbeiterpartei Kurdistans. [Diese Ermächtigung] muss weder begründet werden, noch kann sie rechtlich angegriffen werden. An der Entscheidung mitbeteiligt waren/sind das Bundeskanzleramt, das Außen- sowie das Bundesinnenministerium.“
Aktuell befinden sich elf kurdische Aktivistinnen in Deutschland in Straf- oder Untersuchungshaft. In allen Fällen stehen die Aktivistinnen wegen ihrer politischen Betätigung vor Gericht; individuelle Straftaten können ihnnen nicht vorgeworfen werden.